Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ps computersysteme Inh. Peter Sontheimer

Stand 12.05.2006

§ 1 Geltung

Alle Lieferungen und Leistungen von ps computersysteme Inh. Peter Sontheimer, nachstehend als Verkäufer bezeichnet erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen

Geschäftsbedingungen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch

Geschäftsbedingungen des Bestellers, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote, insbesondere auch bzgl. in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen

Produktbeschreibende Angaben sind freibleibend und unverbindlich.

2. Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch die Rechnung ersetzt werden.

3. Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist bindend. Der Verkäufer ist berechtigt, die Bestellung innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Eine Rechnungserteilung steht der schriftlichen Bestätigung gleich.

4. Geringe Abweichungen bei Lieferungen und Leistungen gelten als genehmigt, sofern die Abweichung für den Besteller nicht unzumutbar ist. Dies gilt insbesondere für Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden werden nur dann Bestandteil eines Vertrages wenn diese durch den Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Verkäufer das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Verkäufer erteilt dem Besteller eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit ein Vertrag nicht zustande kommt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise

1. Die allgemeinen Preisangaben der Des Verkäufers (z.B. in Prospekten, Internet) sind freibleibend. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Lieferungen erfolgen in handelsüblicher Verpackung.

2. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Ausstellung der Rechnung netto ohne Skonti oder sonstige Abzüge fällig. Der Verkäufer ist berechtigt nach Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung des Kaufpreises bzw. der Auftragssumme zu verlangen.

3. Gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so hat er, vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu zahlen Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass ein höherer Verzugsschaden geltend gemacht wird, hat der Besteller die Möglichkeit, nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.

4. Der Verkäufer behält sich vor, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, insbesondere dann, wenn bei objektiver Würdigung anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers nach Vertragsabschluss wesentlich verschlechtert haben und der Leistungsanspruch des Verkäufers gefährdet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Besteller fällige Forderungen nicht fristgerecht begleicht. Der Verkäufer kann in diesem Fall weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen des Verkäufers aus dem betreffenden oder früheren Vertragsverhältnis bezahlt sind. Erfolgt eine Begleichung sämtlicher fälligen Forderungen nicht innerhalb einer angemessenen vom Verkäufer zu bestimmenden Frist, ist der Verkäufer vorbehaltlich ihrer sonstigen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und als Mindestschaden 20% des

vereinbarten Kaufpreises zu berechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

5. Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

1. Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, soweit sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Verkäufer berechtigt, den hierdurch entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

3. Liefer- und Leistungstermine verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum bei Störungen aufgrund von höherer Gewalt wie z.B. Feuer, Wasser Streik, Krieg, behördliches Einschreiten oder anderer vom Verkäufer nicht zu vertretender Umstände. Wird durch solche Umstände die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird der Verkäufer endgültig von ihrer Leistungspflicht frei.

4. Für den Fall eines konkreten Deckungsgeschäfts erfolgt Lieferung vorbehaltlich der Selbstbelieferung. Im Falle einer derartigen Nichtverfügbarkeit wird der Verkäufer den Besteller unmittelbar informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich erstatten.

5. Im Falle eines vom Verkäufer zu vertretenden Verzugs, kann der Besteller den durch den Verzug entstandenen Schaden verlangen. Dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 1% für jede Woche des vollendeten Verzugs, höchstens jedoch gesamt 10% des Wertes des Teils der verspäteten Lieferung oder Leistung, welcher infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden konnte.

§ 6 Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde. Eine eventuelle Übernahme der Frachtkosten durch der Verkäufer hat keinerlei Einfluss auf den Gefahrenübergang.

2. Teillieferungen sind zulässig. Jede Teillieferung gilt als selbständige Leistung.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag/Leistungsvertrag vor. Der Verkäufer ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er, soweit es sich um ein hochwertiges Produkt handelt, verpflichtet, dieses auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller der Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufers die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den des Verkäufers entstandenen Ausfall.

§ 8 Pflichten des Bestellers

1. Der Besteller sichert zu, dass die des Verkäufers mitgeteilten Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, der Verkäufer jeweils unverzüglich über Änderungen der mitgeteilten Daten zu unterrichten.

2. Es obliegt dem Besteller nach jedem Arbeitstag, an dem der Datenbestand durch ihn bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verändert wurde, eine Datensicherung durchzuführen.

3. Der Besteller hat eine vollständige Datensicherung insbesondere vor jedem Beginn von Arbeiten durch der Verkäufer oder vor der Installation von gelieferter Hard- oder Software durchzuführen.

4. Der Besteller testet im Übrigen gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Dies gilt auch für Programme, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege vom Verkäufer erhält. Der Besteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits geringfügige Veränderungen an der Software die Lauffähigkeit des gesamten Systems beeinflussen kann.

5. Der Besteller wird der Verkäufer unverzüglich mit allen Informationen versorgen, die zur Erbringung der Leistungen durch den Verkäufer erforderlich sind. Der Kunde hat der Verkäufer die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere über Geräte, Programme und Programmteile, die mit dem Leistungsgegenstand zusammenwirken sollen.

6. Der Kunde ist verpflichtet, seine Passwörter geheim zu halten. Er haftet für Schäden, die durch mangelhafte Geheimhaltung der Passwörter oder durch Weitergabe an Dritte entstehen.

 

§ 9 Gewährleistung

1. Offensichtliche Mängel sind vom Besteller innerhalb von 2 Wochen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich dem Verkäufer gegenüber zu rügen.

2. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

3. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert hat.                       

4. Der Verkäufer haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, beruhen.

5. Der Verkäufer haftet für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Verkäufer im Übrigen nicht.

6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung aller Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.                     

7. Soweit vom Hersteller für die Ware eine Garantie gegenüber dem Besteller gewährt wird, richtet sich Art und Umgang der Garantieleistung ausschließlich nach dem Inhalt der Herstellergarantie. Aus dieser Garantie kann ausschließlich der Hersteller in Anspruch genommen werden.

8. Ist der Besteller Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen zwei Jahre, für gebrauchten Sachen ein halbes Jahr. Ist der Besteller Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen ein Jahr, die Gewährleistung für gebrauchte Sachen wird ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beginnt jeweils mit Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

§ 10 Schulungsleistungen

1. Der Inhalt der Schulungsleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Schulungsprogramm. Der Besteller hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Schulungspersonal. Schulungsort und -zeitraum können aus wichtigem Grund vom Lieferanten geändert werden, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

2. Der Besteller kann bis spätestens fünf Werktage vor Schulungsbeginn durch schriftliche Erklärung vom Vertrag über die Schulungsleistungen zurücktreten. Nimmt der Besteller an der Schulung nicht teil und hat er den Rücktritt nicht rechtzeitig erklärt, so hat er die Hälfte der vereinbarten Vergütung zu entrichten.

3. Nimmt der Besteller an der Schulung nicht teil und erklärt der Besteller den Rücktritt später als fünf Werktage vor Schulungsbeginn, hat er die vereinbarte Vergütung in vollem Umfang zu entrichten. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden dem Verkäufer überhaupt nicht entstanden oder dieser wesentlich niedriger als die vorbenannten Pauschalen ist.

4. Der Verkäufer kann ihre Leistungen durch Dritte erbringen lassen.

§ 12 Überlassung von Software

1. Der Verkäufer räumt dem Besteller das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein einziges im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmtes Gerät und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern. Beabsichtigt der Besteller, die Software auf einem aufgerüsteten Gerät oder auf mehreren Geräten zu nutzen, bedarf dieses der vorherigen Zustimmung des Verkäufers und einer Ergänzung des Vertrages.

2. Der Besteller ist berechtigt, die Software auf anderen ihnen gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der Besteller die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig.

3. Der Besteller darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Besteller eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden, es sei denn, der Besteller hat für jeden an das Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. die von der Anzahl der benutzerabhängigen Netzwerklizenz entrichtet.

4. Die Benutzerdokumentation kann nach Wahl des Verkäufers gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert werden.

5. Eine weitergehende Nutzung der Software und Benutzerdokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Bestellers zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Eine gedruckte Benutzerdokumentation darf in keinem Fall vervielfältigt werden. Wenn die Software auf von dem Verkäufer gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist der Verkäufer bereit, auf Wunsch des Bestellers diesem eine Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Bestellers zu liefern. Der Besteller hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die der Verkäufer einsehen kann.

6. Der Besteller hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen.

7. Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt werden.

8. Das Eigentum an der gelieferten Benutzerdokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt bei dem Verkäufer.

9. Dem Besteller wird durch diesen Vertrag nicht das Recht eingeräumt, den Namen bzw. Marken des Verkäufers zu gebrauchen.

10. Werden dem Besteller in den die Software betreffenden Lizenzbedingungen des Herstellers weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt oder Nutzungsrechtsbeschränkungen auferlegt als in diesen Bedingungen des Verkäufers, so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig.

11. Verstößt der Besteller gegen eine Bestimmung dieses Paragraphen, so kann der Verkäufer das dem Besteller eingeräumtem Nutzungsrecht nach erfolgloser angemessener Fristsetzung schriftlich kündigen, ohne dass die Lizenzgebühr rückerstattet wird.

§12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges

1. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das Gericht des Hauptsitzes des Lieferanten zuständig.

2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.